
Gemeinsam genutzte Rad- und Gehwege © pd-f | Kay Tkatzik
15 Irrtümer beim Radfahren aufgeklärt
Immer wieder gibt es im Straßenverkehr Situationen, in denen man sich fragt: Ist das eigentlich erlaubt? Was Radfahrende wissen sollten und welche Regeln für sie gelten, hat der ADFC zusammengefasst und räumt weit verbreitete Irrtümer aus dem Weg.
Radfahren hält fit, ist umweltfreundlich und macht Spaß – aber nur, wenn man sich sicher im Verkehr bewegt. Viele Radfahrende sind jedoch unsicher, welche Regeln tatsächlich gelten. Muss ich wirklich jeden Radweg benutzen? Darf ich mit dem Handy telefonieren? Wie ist das mit Alkohol auf dem Fahrrad?
Das Fahrrad ist ein Fahrzeug – und damit sind diejenigen, die es fahren, Fahrzeugführende mit allen Rechten und Pflichten. Für sie gelten zunächst die allgemeinen Regeln für den Fahrzeugverkehr. Zusätzlich gibt es spezielle Vorschriften für Radfahrende in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).
Irrtum Nummer 1: Radwegbenutzungspflicht
Wenn ein Radweg da ist, müssen Radfahrende ihn auch benutzen. Das ist falsch.
Richtig ist: Nur auf Radwegen mit den blauen Radwegschildern besteht eine Radwegebenutzungspflicht, außer der Radweg wird durch ein Hindernis blockiert, dann darf man auf die Fahrbahn ausweichen. Fehlt das blaue Schild können Radfahrende den Radweg benutzen, müssen es aber nicht.
Irrtum Nummer 2: Zebrastreifen
Auf Zebrastreifen haben Radfahrende Vorrang, genauso wie Fußgänger:innen. Das ist falsch.
Richtig ist: Wenn Radfahrende den Schutz des Zebrastreifens haben wollen, müssen sie absteigen und ihr Rad über den Zebrastreifen schieben. Wenn sie über den Zebrastreifen fahren – was erlaubt ist –, haben sie keinen Vorrang und Fahrzeuge durchfahren lassen.
Irrtum Nummer 3: Nebeneinander fahren
Radfahrende müssen immer hintereinander fahren. Das ist falsch.
Richtig ist: Radfahrende dürfen nebeneinander fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Ausnahmen sind Fahrradstraßen und das Fahren in einem geschlossenen Verband. In Fahrradstraßen dürfen Radfahrende immer zu zweit nebeneinander fahren. Bilden Radfahrende einen sogenannten geschlossenen Verband (ab 16 Radfahrer:innen), dürfen sie in Zweierreihe nebeneinander fahren und Autos müssen dahinter bleiben.
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Irrtum Nummer 4: „Radfahrer absteigen“-Schild
Beim Schild „Radfahrer absteigen“ muss man runter vom Rad. Das ist falsch.
Richtig ist: Das Zusatzschild „Radfahrer absteigen“ ist kein Gebotszeichen, sondern nur eine Empfehlung. Es kann nicht zum Absteigen zwingen. Wenn es an einer Baustelle steht, die den Radweg versperrt, darf man trotzdem auf die Fahrbahn ausweichen. Unter dem „Gehweg“-Zeichen angebracht, ist es überflüssig, weil auf einem Gehweg das Radfahren ohnehin verboten ist.
Irrtum Nummer 5: Alkohol auf dem Fahrrad
Unter Alkoholeinfluss Fahrrad zu fahren, ist rechtlich kein Problem. Das ist falsch.
Richtig ist: Schon bei einem Promillewert von 0,3 kann man sich strafbar machen, wenn es zu einem Unfall kommt oder man auffällig fährt. Ab 1,6 Promille begehen Radfahrende auch ohne erkennbare Fahrunsicherheit eine Straftat. Nach einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, sogar ein Radfahrverbot ist möglich.
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Irrtum Nummer 6: Einbahnstraßen
Radfahrende dürfen in Einbahnstraßen immer in Gegenrichtung fahren. Das ist falsch.
Richtig ist: Das dürfen Radfahrende nur in den dafür frei gegebenen Einbahnstraßen, von denen es allerdings immer mehr gibt. Erkennbar sind sie am Zusatzschild „Radfahrer frei“ unterhalb des Einbahnstraßenschilds. Ohne das Zusatzschild ist das Radfahren in Gegenrichtung verboten und kostet 20 Euro Bußgeld.
Irrtum Nummer 7: Handynutzung
Nur beim Autofahren ist die Nutzung des Mobiltelefons verboten, beim Radfahren ist das in Ordnung. Das ist falsch.
Richtig ist: Das Telefon während der Fahrt in der Hand zu halten und zu benutzen, kostet Radfahrende 55 Euro Verwarnungsgeld. Am Lenker befestigte Geräte dürfen jedoch per Sprachsteuerung oder Vorlesefunktion genutzt werden. Freisprechanlagen sind erlaubt.
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Irrtum Nummer 8: Handzeichen beim Abbiegen
Beim Abbiegen müssen Radfahrende die ganze Zeit den Arm ausstrecken. Das ist falsch.
Richtig ist: Wenn man das Handzeichen gegeben hat, kann man den Arm wieder herunternehmen – etwa nach dem Einordnen auf einer Linksabbiegerspur oder während des Abbiegens. Wichtig ist nur, dass andere Verkehrsteilnehmende die Absicht rechtzeitig erkennen können.
Irrtum Nummer 9: Kopfhörer beim Radfahren
Kopf- oder Ohrhörer sind für Radfahrende verboten. Das ist falsch.
Richtig ist: Verboten sind sie nur dann, wenn das Gehör wesentlich beeinträchtigt wird. Radfahrende müssen ihre Umgebung noch vollständig wahrnehmen können –und Klingeln, Fahrgeräusche oder Martinshörner hören. Bei Unfällen kann es Konsequenzen haben, wenn Radfahrende zu laut Musik gehört haben.
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Irrtum Nummer 10: Geschwindigkeitsbegrenzungen
Tempo 50 in der Stadt gilt auch für Radfahrende. Das ist falsch.
Richtig ist: 50 km/h als zulässige Höchstgeschwindigkeit ab der gelben Ortseingangstafel gilt nur für Kraftfahrzeuge. Radfahrende müssen aber immer mit angepasster Geschwindigkeit fahren. Andere Tempolimits sind auch für Radfahrende verbindlich wie Tempo 30 in Fahrradstraßen oder Schrittgeschwindigkeit in verkehrsberuhigten Bereichen.
Irrtum Nummer 11: Gehwegnutzung mit Kindern
Als Familie mit Kind dürfen wir alle auf dem Gehweg fahren. Das ist falsch.
Richtig ist: Nur ein Elternteil oder eine andere Aufsichtsperson ab 16 Jahren darf das Rad fahrende Kind unter acht Jahren auf dem Gehweg begleiten. Eine Familie mit zwei Erwachsenen oder auch einem weiteren älteren Kind fährt getrennt! Gemeinsam kann die Familie auf baulich getrennten Radwegen fahren, denn dort dürfen Kinder jeden Alters unterwegs sein.
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Irrtum Nummer 12: S-Pedelecs auf Radwegen
S-Pedelecs dürfen wie normale Elektrofahrräder auf allen Radwegen fahren. Das ist falsch.
Richtig ist: S-Pedelecs gelten rechtlich als Kleinkrafträder und dürfen grundsätzlich nicht auf Radwegen fahren, sondern müssen auf der Fahrbahn bleiben. Nur Radwege mit dem Zusatzzeichen „Mofas frei" dürfen sie nutzen. Fahrende benötigen Versicherungskennzeichen, Führerschein der Klasse AM und Helm. Nur normale Elektrofahrräder bis 25 km/h und 250 Watt sind dem Fahrrad gleichgestellt.
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Irrtum Nummer 13: Fußgängerzonen und gemeinsame Geh- und Radwege
In Fußgängerzonen darf man nicht Rad fahren, auf gemeinsamen Rad- und Gehwegen können Radfahrende in normalem Tempo fahren. Das ist falsch.
Richtig ist: In Fußgängerzonen dürfen Radfahrende ihr Rad als Tretroller nutzen – mit einem Fuß auf dem Pedal und dem anderen zum Abstoßen. Auf gemeinsamen Rad- und Gehwegen müssen Radfahrende ihre Geschwindigkeit an Fußgänger:innen anpassen und besondere Rücksicht nehmen. Notfalls muss man mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder anhalten. Bei Konflikten bekommen Fußgänger:innen meist Recht.
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Irrtum Nummer 14: Jemanden auf dem Gepäckträger mitnehmen
Erwachsene oder ältere Kinder dürfen auf dem Gepäckträger mitfahren. Das ist falsch.
Richtig ist: Das Mitnehmen von Menschen über sieben Jahren auf dem Gepäckträger oder Lenker ist verboten und kostet fünf Euro Bußgeld. Nur Kinder bis sieben Jahre dürfen in geeigneten Kindersitzen oder Fahrradanhängern transportiert werden – maximal zwei Kinder pro Anhänger. Lastenräder sind oft auch für den Transport älterer Kinder und Erwachsener ausgelegt, normale Fahrräder jedoch nicht.
Irrtum Nummer 15: Fahrradbeleuchtung
Beleuchtung am Fahrrad muss fest installiert sein und von einem Dynamo betrieben werden. Das ist falsch.
Richtig ist: Fahrradbeleuchtung muss nicht mehr von einem Dynamo betrieben werden. Es sind auch batterie- oder akkubetriebene Scheinwerfer und Rückleuchten zugelassen. Sie müssen nur bei schwierigen Sichtverhältnissen mitgeführt und genutzt werden. Die vorgeschriebenen Reflektoren müssen aber dauerhaft installiert sein.
Verkehrsregeln missachtet? Bußgelder von fünf bis 350 Euro drohen
Wer beim Radfahren gegen Verkehrsregeln verstößt, zahlt schnell hohe Bußgelder. Handy am Ohr kostet 55 Euro, Rotlichtverstoß bis zu 180 Euro. Bei schweren Verstößen drohen sogar Punkte in Flensburg und der Entzug der Fahrerlaubnis.
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